Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich
Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der
Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des
Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist: Beförderung von Edelmetallen,Juwelen,Edelsteinen,Geld,Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender Behandeln,Verladen oder Entladen des
Umzugsgutes durch den Absender Beförderung von nicht vom Möbelspediteur
verpacktem Gut in Behältern Verladen oder Entladen von Umzugsgut,dessen
Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender
auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat Beförderung lebender
Tiere oder von Pflanzen natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes,dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Post, inneren Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer
der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den
Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann
sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen.
Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der
Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in
gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur
haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm
gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die
gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut
gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese
sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll –
spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag
nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale
Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die
Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den
Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und
innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in
anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die
rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der
Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher
Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit,
ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).